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Reichweite der EU-Fahrerlaubnis in Deutschland

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In Deutschland darf der Inhaber einer außerhalb einer Sperrfrist erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führen, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass er beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht in dem jeweiligen Mitgliedsstaat gewohnt hat.

So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines deutschen Inhabers einer spanischen Fahrerlaubnis, mit der er laut Staatsanwaltschaft nicht in Deutschland Kraftfahrzeuge führen dürfe. Ein 31jähriger Fahrzeugführer aus Bad Pyrmont hatte nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis außerhalb einer gegen ihn verhängten Sperrfrist im Jahre 2009 eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Weil er danach in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug gefahren war, hatte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit der Begründung angeklagt, er dürfe nach der einschlägigen Bestimmung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach der entzogenen deutschen Fahrerlaubnis in Deutschland auch nicht mit der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führen. Bereits das Amtsgericht Blomberg hat in dem gegen den Fahrzeugführer geführten Strafverfahren auf Freispruch entschieden.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sei der Angeklagte aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Norm des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV sei aufgrund der vorrangigen Bestimmung der 3. europäischen Führerscheinrichtlinie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis als gültig anzuerkennen sei, wenn der Inhaber beim Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gehabt habe. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Angeklagte beim Erwerb des spanischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Spanien hatte, komme die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV nicht in Betracht, ohne dass es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen im Strafverfahren bedürfe. Die (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft gegen das amtsgerichtliche Urteil hat das Oberlandesgerichts Hamm deswegen als unbegründet verworfen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26. September 2012 – III-3 RVs 46/12


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